Allgemeine Einkaufsbedingungen der Franz Eckert GmbH, Waldkirch

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

§ 2 Bestellungen und Aufträge, Angebotsunterlagen

(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.  Gleiches gilt für Änderungen Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach vorstehenden Satz mindesten 30 Kalendertage beträgt.
Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten.  Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die nicht im normalen Produktions-und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwarteten Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, jedoch mindestens innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(3) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestelllung zu verwenden; sie sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert bzw. auf unsere Aufforderung unverzüglich, zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, ergänzend gilt § 9 Abs. 4.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung "frei Haus" und die sachgerechte Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf eigene Kosten zurückzunehmen.

(2) Der Lieferant trägt alle etwaige anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.

(3) Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung, netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht verlängert.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.

(5) Die Transportversicherung wird vom Lieferanten abgeschlossen und von ihm getragen.

(6) Beliefern sie uns direkt oder indirekt mit  Gefahrstoffen im Sinn der Gefahrstoffverordnung sind sie grundsätzlich ohne unsere Aufforderung verpflichtet die entsprechenden  Sicherheitsdatenblätter  der Ware/Lieferung beizulegen.

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist "frei Haus" zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anforderung Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung anzugeben.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitätisabweichungen und/oder Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(5) Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung als vertragsgerecht oder fehlerfrei anerkennen.

(6) Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berühren dessen Mängelhaftung nicht.

§ 7 Produkthaftung und Hafpflichtversicherungsschutz

(1) Der Lieferant wird uns von einer eventuellen Produkthaftung freistellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche in § 8 beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt an Beistellungen und Werkzeugen - Geheimhaltung

(1) Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Bestellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

(2) Soweit die uns gemäß Abs. 1 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufpreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl berechtigt.

(3) An uns gehörenden Werkzeugen und/oder Modellen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet uns gehörende Werkzeuge und/oder Modelle ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Gefährdung der Erfüllung

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.

§ 11 Datenschutz

Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

§ 12 Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz / Arbeitnehmerentsendegesetz

Sofern unser Lieferant ( Auftragnehmer )  mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt wird, ist dieser zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes verpflichtet.

Der Lieferant versichert, dass die bei uns eingesetzten Arbeitnehmer und sowie all seinen Nachunternehmern fristgemäß und vollständig den vollständigen vorgeschriebenen Mindestentgelt erhalten und die Beiträge an die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien abführt.

Wir sind berechtigt, diese Zahlung zu kontrollieren und entsprechende Einsicht/Nachweise vom Lieferanten und den Nachunternehmern zu fordern.
Der Lieferant verpflichtet sich,  uns rechtzeitig im Voraus zu informieren, falls die Zahlung der Mindestlöhne und Beiträge gefährdet werden könnte. Im Falle einer Gefährdung oder eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung stimmt der Lieferant einer sofortigen Beendigung des Vertrages durch uns zu.

Der Lieferant bevollmächtigt uns bei den eingesetzten Arbeitnehmern und bei den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien Auskünfte und Bescheinigungen darüber einzuholen, dass vom Lieferanten der Mindestlohn und die tariflichen Beträge vollständig gezahlt wurden. Die Bevollmächtigung gilt für die gesamte Zeit des Vertragsverhältnisses.

Jede Beauftragung eines Nachunternehmers muss die Bedingungen dieser Verpflichtung entsprechen und bedarf der verherigen Zustimmung von uns.

§ 13 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand ist an unserem Firmensitz, Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, hilfsweise unser Firmensitz, Erfüllungsort.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der  Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 14 Sonstiges

(1) Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

(2) Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass alle gesetzlichen Anforderungen, Verordnungen,  Richtlinien, Vorschriften, Technischen Regeln, erforderliche Werkstoffgüten, Normen, etc. eingehalten werden.

Beispiele: CE-Zeichen, VDE-Zeichen-und Vorschriften, UVV-/BGVA2-/VDMA-/EMV-Vorschriften, DIN-Grundsätze, etc.

(4) Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf  dem Betriebsgelände von uns ausführen, haben die gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz /Arbeitssicherheit, sowie die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsanweisung für betriebsfremde Personen zu beachten.

Stand 22.05.2015